Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung für freie Berufe

Publiziert am 13. Oktober 2013 von

Wie bisher gilt der Grundsatz, dass wer in einem freien Beruf tätig ist, sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen muss. Bisher unterliegen diese freien Berufe, aufgrund des Wortlautes im Obligationenrecht, nicht der kaufmännischen Buchführungspflicht.

Mit der Einführung des neuen Obligationenrechts per 01.01.2013, mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren, ist jedoch nicht mehr die Eintragung ins Handelsregister massgeblich für die Pflicht einer kaufmännischen Buchführung, sondern der Jahresumsatz. Sobald dieser Umsatz die Grenze von CHF 500‘000.- pro Jahr überschreitet, sind neu auch die freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Gynäkologen, Chirurgen usw.) verpflichtet, ihre Buchhaltung nach der ordentlichen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung zu erstellen.

Als Treuhandunternehmen aus Ihrer Region, welches sich auf das Führen von Buchhaltungen, der Beratung von Firmen und Personalmanagement spezialisiert hat, unterstützen wir Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Buchhaltung auf die neuen gesetzlichen Anforderungen oder übernehmen für Sie die komplette Buchhaltung



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