1. Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes #Mehrwersteuerreform

    Publiziert am 17. April 2014 von

    Der Bundesrat verlangt künftig von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, die Angabe ihrer Schweizer Mehrwertsteuernummer. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und dient der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken.

    Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt (Wechselkursbereinigt).

     

    Quelle: ESTV


  2. Steuererklärung – Rückerstattung der Verrechnungssteuer

    Publiziert am 1. April 2014 von

    Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen sowohl die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Nebentätigkeit und aus selbstständiger Tätigkeit angegeben werden. Doch es gibt noch weitere Einkünfte, die, wenn diese nicht deklariert werden, ins Geld gehen. Wir sprechen hier von jenen Einkünften, welche bereits mit der Verrechnungssteuer belastet worden sind. Der ordentliche Satz der Verrechnungssteuer beträgt grundsätzlich

    • 35% auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne
    • 15% auf Leibrenten und Pensionen und
    • 8% auf sonstige Versicherungsleistungen

    Vergisst oder verzichtet der Steuerpflichtige auf die ordnungsgemässe Deklaration in der Steuererklärung, verwirkt er sein Recht auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Steuerpflichtige zahlt dann aufgrund des tieferen Einkommens eine geringere Einkommenssteuer, erhält jedoch die Verrechnungsssteuer, welche je nach Art des Einkommens bis 35% betragen kann, nicht zurück.

    Mittels eins Beispiels für eine in der Stadt Bern wohnhafte ledige Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 70’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- sowie einem verheirateten Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 90’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- soll dies veranschaulicht werden.

    Einzelperson:
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 14’529.65
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 23’279.65

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 22’149.65
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 22’149.65
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’130.-

    Ehepaar
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 17’016.70
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 25’766.70

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 24’071.25
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 24’071.25
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’695.45

    Weiterführende Informationen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie im Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV.


  3. Willkommen im 2014! Was gibt’s Neues?

    Publiziert am 6. Januar 2014 von

    Im Namen des Wäfler Consulting Teams, wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2014!! Damit Sie gut Vorbereitet ins neue Jahr starten können, finden Sie eine kurze Übersicht mit Änderungen, die im neuen Jahr in Kraft getreten sind.

    VIEL ERFOLG!!

     

    AHV
    Der Solidaritätsbeitrag auf Löhne über CHF 315‘000.- beträgt neu 1% (je ½ % pro Partei)

    Rechnungslegung Swiss GAAP FER
    Änderungen an Swiss GAAP FER 26 (Link)

    Rechnungslegung OR
    Das neue Rechnungslegungsgesetz ist bis zum 31.12.2014 so aufzubereiten, dass dieses ab dem Jahr 2015 übernommen werden kann (für die Konzernrechnung per 2016)

    Steuerrecht
    Die Verschärfung der Aufwandbesteuerung für in der Schweiz domizilierte Ausländer tritt bei den Kantonen in Kraft. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen. Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.
    Lotteriegewinne bis 1‘000 Franken sind ab 1. Januar 2014 nun auch bei der direkten Bundessteuer steuerfrei. Zudem können 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Dieser Abzug darf nicht höher als 5‘000 Franken sein.

    Mehrwertsteuer
    Auf Rechnungen muss nun die neue Mehrwertsteuernummer angegeben werden.
    Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen bleibt bis 2017 auf 3.8% bestehen.
    Neu sind alle Formen von Anlagegold steuerlich gleichgestellt und von der Mehrwertsteuer befreit. Gleichzeitig wurde in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) die Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen, die von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen, mit der Berufskategorie der Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ergänzt.

    Sanierungsrecht
    Das revidierte Gesetz beseitigt durch punktuelle Verbesserungen verschiedene Schwachstellen im bisher geltenden Insolvenzrecht.

    Quelle: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-11-06.html

     

    Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


  4. Update Unternehmenssteuerreform III

    Publiziert am 20. Dezember 2013 von

    In unserem letzten Blogbeitrag zur Unternehmenssteuerreform III vom 25. November 2013, haben wir Sie über die Grundzüge der neuen Steuerreform informiert.

    Der von der Projektorganisation ausgearbeitete Bericht wurde nun vom Bundesrat zu Kenntnis genommen. Er hat die Projektorganisation beauftragt, eine weitere Konsultation bei den Kantonen durchzuführen. Anschliessend soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden.

    Aus heutiger Sicht empfiehlt die Projektorganisation die Einführung einer Lizenzbox bei den kantonalen Steuern. Das Modell einer eingeschränkt zinsbereinigten Gewinnsteuer auf Bundes- und Kantonsebene wird weiter geprüft. Diese beiden Instrumente gelangen in verschiedenen OECD-Mitgliedstaaten zur Anwendung und könnten es der Schweiz erlauben, für besonders mobile Unternehmensaktivitäten weiterhin kompetitiv zu bleiben. Im Weiteren empfiehlt die Projektorganisation die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital und Massnahmen bei der kantonalen Kapitalsteuer vertieft zu prüfen. Schliesslich sollen die Kantone ihren Gewinnsteuersatz anpassen, wo sie dies für erforderlich halten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

    Weil auch der Bund davon profitiert, wenn die Kantone ihre Gewinnsteuerbelastung senken, soll er durch vertikale Ausgleichsmassnahmen eine Opfersymmetrie in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Steuerreform gewährleisten. Solche Ausgleichsmassnahmen des Bundes zugunsten der Kantone sind so zu gestalten, dass sie den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen nicht verzerren. Der Umfang der vertikalen Ausgleichsmassnahmen des Bundes hängt davon ab, wie die steuerlichen Massnahmen konkret ausgestaltet werden: Je enger die neuen Regelungen ausfallen und je stärker die Notwendigkeit von Gewinnsteuersenkungen ist, desto grösser wird das Volumen ausfallen.

     

    Quelle: Bundesverwaltung, Link


  5. Steueroptimierung leicht gemacht

    Publiziert am 9. Dezember 2013 von

    Nutzen Sie zu Jahresende noch die gängigen Steueroptimierungsmöglichkeiten. Mit der Einzahlung in die Säule 3a (max. CHF 6‘739.-) können Sie je nach ihrem Grenzsteuersatz zwischen CHF 1‘200.- (18%) und CHF 2‘400.- (35%) sparen.   Erfahren Sie mehr


  6. Unternehmenssteuerreform III

    Publiziert am 25. November 2013 von

    Ziel der Unternehmenssteuerreform III ist, im Gegensatz zur UStR I und II, nicht primär die Neuansiedelung von ausländischen Unternehmen, sondern die Erhaltung der Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des Standorts Schweiz.

    Dabei hat die paritätische Projektorganisation von Bund und Kantonen einen Massnahmenkatalog erarbeitet, welcher hauptsächlich drei Schwerpunkte beinhaltet:   Erfahren Sie mehr


  7. Vermögenssteuer auf Wertschriften im Geschäftsvermögen

    Publiziert am 28. Oktober 2013 von

    Aus steuerlicher Sicht werden Wertschriften im Geschäftsvermögen von juristischen Personen entweder zum Verkehrswert oder zum Buchwert (Nominalwert) bewertet. Diese Wahl hatten Personenunternehmen bisher nicht. Selbstständigerwerbende, die nebenbei Beteiligungsrechte ohne Kurswert einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft im Geschäftsvermögen führten, erhielten jeweils eine Bewertung der ESTV für diese Beteiligungen zur Festlegung des Vermögenswertes.   Erfahren Sie mehr


  8. Steueroptimierung mittels Aktionärsdarlehen

    Publiziert am 21. Oktober 2013 von

    Gewährt ein Aktionär oder ein Gesellschafter (oder dessen nahestehende Person) der Gesellschaft ein Darlehen, wird dieses aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Fremdkapital der Gesellschaft angesehen. Dies hat besonders bei der Verzinsung des Darlehens den Vorteil, dass die Gesellschaft die Darlehenszinsen als Aufwand steuerlich zum Abzug bringen kann und im Gegensatz zu einer Dividendenausschüttung keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt. Darlehenszinsen unterliegen zudem nicht der Verrechnungssteuer und können auch bei schlechtem Geschäftsgang oder fehlenden freien Reserven verrechnet werden.

    Es gilt aber auch hier einige Punkte zu beachten:   Erfahren Sie mehr