1. Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes #Mehrwersteuerreform

    Publiziert am 17. April 2014 von

    Der Bundesrat verlangt künftig von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, die Angabe ihrer Schweizer Mehrwertsteuernummer. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und dient der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken.

    Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt (Wechselkursbereinigt).

     

    Quelle: ESTV


  2. Steuererklärung – Rückerstattung der Verrechnungssteuer

    Publiziert am 1. April 2014 von

    Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen sowohl die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Nebentätigkeit und aus selbstständiger Tätigkeit angegeben werden. Doch es gibt noch weitere Einkünfte, die, wenn diese nicht deklariert werden, ins Geld gehen. Wir sprechen hier von jenen Einkünften, welche bereits mit der Verrechnungssteuer belastet worden sind. Der ordentliche Satz der Verrechnungssteuer beträgt grundsätzlich

    • 35% auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne
    • 15% auf Leibrenten und Pensionen und
    • 8% auf sonstige Versicherungsleistungen

    Vergisst oder verzichtet der Steuerpflichtige auf die ordnungsgemässe Deklaration in der Steuererklärung, verwirkt er sein Recht auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Steuerpflichtige zahlt dann aufgrund des tieferen Einkommens eine geringere Einkommenssteuer, erhält jedoch die Verrechnungsssteuer, welche je nach Art des Einkommens bis 35% betragen kann, nicht zurück.

    Mittels eins Beispiels für eine in der Stadt Bern wohnhafte ledige Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 70’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- sowie einem verheirateten Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 90’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- soll dies veranschaulicht werden.

    Einzelperson:
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 14’529.65
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 23’279.65

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 22’149.65
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 22’149.65
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’130.-

    Ehepaar
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 17’016.70
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 25’766.70

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 24’071.25
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 24’071.25
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’695.45

    Weiterführende Informationen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie im Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV.


  3. Problemfall Rangrücktritt

    Publiziert am 23. Dezember 2013 von

    Bereits seit über 20 Jahren (01.06.1992) hat der Verwaltungsrat nach Art. 725 Abs. 2 OR die Möglichkeit, trotz festgestellter Überschuldung auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten, sofern Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 219 Abs. 4 SchKG).

    Das Problem steckt jedoch wie üblich im Detail.   Erfahren Sie mehr


  4. Update Unternehmenssteuerreform III

    Publiziert am 20. Dezember 2013 von

    In unserem letzten Blogbeitrag zur Unternehmenssteuerreform III vom 25. November 2013, haben wir Sie über die Grundzüge der neuen Steuerreform informiert.

    Der von der Projektorganisation ausgearbeitete Bericht wurde nun vom Bundesrat zu Kenntnis genommen. Er hat die Projektorganisation beauftragt, eine weitere Konsultation bei den Kantonen durchzuführen. Anschliessend soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden.

    Aus heutiger Sicht empfiehlt die Projektorganisation die Einführung einer Lizenzbox bei den kantonalen Steuern. Das Modell einer eingeschränkt zinsbereinigten Gewinnsteuer auf Bundes- und Kantonsebene wird weiter geprüft. Diese beiden Instrumente gelangen in verschiedenen OECD-Mitgliedstaaten zur Anwendung und könnten es der Schweiz erlauben, für besonders mobile Unternehmensaktivitäten weiterhin kompetitiv zu bleiben. Im Weiteren empfiehlt die Projektorganisation die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital und Massnahmen bei der kantonalen Kapitalsteuer vertieft zu prüfen. Schliesslich sollen die Kantone ihren Gewinnsteuersatz anpassen, wo sie dies für erforderlich halten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

    Weil auch der Bund davon profitiert, wenn die Kantone ihre Gewinnsteuerbelastung senken, soll er durch vertikale Ausgleichsmassnahmen eine Opfersymmetrie in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Steuerreform gewährleisten. Solche Ausgleichsmassnahmen des Bundes zugunsten der Kantone sind so zu gestalten, dass sie den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen nicht verzerren. Der Umfang der vertikalen Ausgleichsmassnahmen des Bundes hängt davon ab, wie die steuerlichen Massnahmen konkret ausgestaltet werden: Je enger die neuen Regelungen ausfallen und je stärker die Notwendigkeit von Gewinnsteuersenkungen ist, desto grösser wird das Volumen ausfallen.

     

    Quelle: Bundesverwaltung, Link


  5. Sanierung von Gesellschaften – Teil 1 Rangrücktritt

    Publiziert am 16. Dezember 2013 von

    Der Rangrücktritt gibt im Überschuldungsfall nach Art. 725 Abs. 2 OR dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten, sofern Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.   Erfahren Sie mehr


  6. Steueroptimierung leicht gemacht

    Publiziert am 9. Dezember 2013 von

    Nutzen Sie zu Jahresende noch die gängigen Steueroptimierungsmöglichkeiten. Mit der Einzahlung in die Säule 3a (max. CHF 6‘739.-) können Sie je nach ihrem Grenzsteuersatz zwischen CHF 1‘200.- (18%) und CHF 2‘400.- (35%) sparen.   Erfahren Sie mehr


  7. Deplafonierung des Solidaritätsprozents per 2014

    Publiziert am 28. November 2013 von

    Der Bundesrat setzt die Gesetzesänderung für die Deplafonierung des Solidaritätsprozents der Arbeitslosenversicherung (ALV) per 1. Januar 2014 in Kraft. Um die ALV rascher zu entschulden, wird künftig auch für Lohnanteile von Jahreslöhnen über 315 000 Franken ein Beitrag im Umfang von 1 Prozent erhoben.

    Mit der 4. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde per 1. Januar 2011 zur Entschuldung der ALV ein Solidaritätsprozent eingeführt.   Erfahren Sie mehr


  8. Unternehmenssteuerreform III

    Publiziert am 25. November 2013 von

    Ziel der Unternehmenssteuerreform III ist, im Gegensatz zur UStR I und II, nicht primär die Neuansiedelung von ausländischen Unternehmen, sondern die Erhaltung der Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des Standorts Schweiz.

    Dabei hat die paritätische Projektorganisation von Bund und Kantonen einen Massnahmenkatalog erarbeitet, welcher hauptsächlich drei Schwerpunkte beinhaltet:   Erfahren Sie mehr


  9. Den „richtigen“ Rechnungunslegungsstandard anwenden

    Publiziert am 18. November 2013 von

    Das wichtigste vorweg: Den „richtigen“ Rechnungslegungsstandard gibt es nicht. Jedes Unternehmen muss für sich festlegen, basierend auf den Bedürfnissen der jeweiligen Anspruchsgruppen, welcher Standard für sie der richtige ist. Da die Regelwerke jedoch teilweise sehr komplex aufgebaut sind, entsteht bei deren Evaluation meist ein Problem.   Erfahren Sie mehr


  10. Warum wechseln Firmen von IFRS zu Swiss GAAP FER

    Publiziert am 11. November 2013 von

    Bei gleich gebliebenem Kommunikationsnutzen gegenüber dem Kapitalmarkt, haben sich die Kosten für die Anwendung der IFRS in den letzten Jahren sukzessive erhöht und das Pendel zugunsten von Swiss GAAP FER ausschlagen lassen. Die Kardex Gruppe – sie hat per 1.1.2011 zu Swiss GAAP FER gewechselt – rechnet zum Beispiel mit jährlich wiederkehrenden Kosten in der Grössenordnung von CHF 550‘000.- (direkt CHF 250‘000.- und indirekt CHF 300‘000.-) gegenüber Swiss GAAP FER. Weiteres bekanntestes Beispiel dafür ist die Swatch Group Ltd., welche ihre Rechnungslegung per 01.01.2013 von IFRS auf Swiss GAAP FER umgestellt hat.   Erfahren Sie mehr