1. Steuererklärung – Rückerstattung der Verrechnungssteuer

    Publiziert am 1. April 2014 von

    Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen sowohl die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Nebentätigkeit und aus selbstständiger Tätigkeit angegeben werden. Doch es gibt noch weitere Einkünfte, die, wenn diese nicht deklariert werden, ins Geld gehen. Wir sprechen hier von jenen Einkünften, welche bereits mit der Verrechnungssteuer belastet worden sind. Der ordentliche Satz der Verrechnungssteuer beträgt grundsätzlich

    • 35% auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne
    • 15% auf Leibrenten und Pensionen und
    • 8% auf sonstige Versicherungsleistungen

    Vergisst oder verzichtet der Steuerpflichtige auf die ordnungsgemässe Deklaration in der Steuererklärung, verwirkt er sein Recht auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Steuerpflichtige zahlt dann aufgrund des tieferen Einkommens eine geringere Einkommenssteuer, erhält jedoch die Verrechnungsssteuer, welche je nach Art des Einkommens bis 35% betragen kann, nicht zurück.

    Mittels eins Beispiels für eine in der Stadt Bern wohnhafte ledige Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 70’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- sowie einem verheirateten Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 90’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- soll dies veranschaulicht werden.

    Einzelperson:
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 14’529.65
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 23’279.65

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 22’149.65
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 22’149.65
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’130.-

    Ehepaar
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 17’016.70
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 25’766.70

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 24’071.25
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 24’071.25
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’695.45

    Weiterführende Informationen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie im Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV.


  2. Steueroptimierung leicht gemacht

    Publiziert am 9. Dezember 2013 von

    Nutzen Sie zu Jahresende noch die gängigen Steueroptimierungsmöglichkeiten. Mit der Einzahlung in die Säule 3a (max. CHF 6‘739.-) können Sie je nach ihrem Grenzsteuersatz zwischen CHF 1‘200.- (18%) und CHF 2‘400.- (35%) sparen.   Erfahren Sie mehr


  3. Vermögenssteuer auf Wertschriften im Geschäftsvermögen

    Publiziert am 28. Oktober 2013 von

    Aus steuerlicher Sicht werden Wertschriften im Geschäftsvermögen von juristischen Personen entweder zum Verkehrswert oder zum Buchwert (Nominalwert) bewertet. Diese Wahl hatten Personenunternehmen bisher nicht. Selbstständigerwerbende, die nebenbei Beteiligungsrechte ohne Kurswert einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft im Geschäftsvermögen führten, erhielten jeweils eine Bewertung der ESTV für diese Beteiligungen zur Festlegung des Vermögenswertes.   Erfahren Sie mehr


  4. Steueroptimierung mittels Aktionärsdarlehen

    Publiziert am 21. Oktober 2013 von

    Gewährt ein Aktionär oder ein Gesellschafter (oder dessen nahestehende Person) der Gesellschaft ein Darlehen, wird dieses aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Fremdkapital der Gesellschaft angesehen. Dies hat besonders bei der Verzinsung des Darlehens den Vorteil, dass die Gesellschaft die Darlehenszinsen als Aufwand steuerlich zum Abzug bringen kann und im Gegensatz zu einer Dividendenausschüttung keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt. Darlehenszinsen unterliegen zudem nicht der Verrechnungssteuer und können auch bei schlechtem Geschäftsgang oder fehlenden freien Reserven verrechnet werden.

    Es gilt aber auch hier einige Punkte zu beachten:   Erfahren Sie mehr