1. Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes #Mehrwersteuerreform

    Publiziert am 17. April 2014 von

    Der Bundesrat verlangt künftig von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, die Angabe ihrer Schweizer Mehrwertsteuernummer. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und dient der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken.

    Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt (Wechselkursbereinigt).

     

    Quelle: ESTV


  2. Steuererklärung – Rückerstattung der Verrechnungssteuer

    Publiziert am 1. April 2014 von

    Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen sowohl die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, Nebentätigkeit und aus selbstständiger Tätigkeit angegeben werden. Doch es gibt noch weitere Einkünfte, die, wenn diese nicht deklariert werden, ins Geld gehen. Wir sprechen hier von jenen Einkünften, welche bereits mit der Verrechnungssteuer belastet worden sind. Der ordentliche Satz der Verrechnungssteuer beträgt grundsätzlich

    • 35% auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne
    • 15% auf Leibrenten und Pensionen und
    • 8% auf sonstige Versicherungsleistungen

    Vergisst oder verzichtet der Steuerpflichtige auf die ordnungsgemässe Deklaration in der Steuererklärung, verwirkt er sein Recht auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Der Steuerpflichtige zahlt dann aufgrund des tieferen Einkommens eine geringere Einkommenssteuer, erhält jedoch die Verrechnungsssteuer, welche je nach Art des Einkommens bis 35% betragen kann, nicht zurück.

    Mittels eins Beispiels für eine in der Stadt Bern wohnhafte ledige Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 70’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- sowie einem verheirateten Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 90’000.- und einem Lottieregewinn von CHF 25’000.- soll dies veranschaulicht werden.

    Einzelperson:
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 14’529.65
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 23’279.65

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 22’149.65
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 22’149.65
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’130.-

    Ehepaar
    Einkommenssteuer ohne Angabe des Lotteriegewinns: CHF 17’016.70
    Nicht rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 25’766.70

    Einkommenssteuer mit Angabe des Lotteriegewinns: CHF 24’071.25
    Rückforderbare VST auf dem Lotteriegewinn: CHF 8’750.-
    Gesamte Steuerbelastung (ohne Vermögenssteuer): CHF 24’071.25
    Die Steuerersparnis liegt bei CHF 1’695.45

    Weiterführende Informationen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie im Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV.