Sanierung von Gesellschaften – Teil 1 Rangrücktritt

Publiziert am 16. Dezember 2013 von

Der Rangrücktritt gibt im Überschuldungsfall nach Art. 725 Abs. 2 OR dem Verwaltungsrat die Möglichkeit, auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten, sofern Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.

Die Sanierung ist mit einem Rangrücktritt natürlich nicht abgeschlossen. Sie verbessert während der Sanierungsphase lediglich die Liquiditätssituation, weil die Rückzahlungsforderungen (und normalerweise auch die Zinsforderungen) in der Höhe des gewährten Rangrücktritts gestundet sind, und dadurch die Mittel zur Tilgung von anderen Schulden verwendet werden können. Die Forderungen aus dem Rangrücktritt dürfen demnach nicht getilgt oder verrechnet werden. Gestattet ist jedoch der Verzicht auf die Forderung oder deren Umwandlung in Eigenkapital der Gesellschaft.

Die Höhe des Rangrücktrittes hängt in erster Linie von der Überlebensfähigkeit der notleidenden Gesellschaft ab. Steht die Fortführung nicht in Frage, so kann der Rangrücktritt auf Basis einer Bilanz zu Fortführungswerten ausgestaltet werden. Sind jedoch weitere Verluste absehbar, muss eine angemessene Sicherheitsmarge, zur Deckung der bis zur finanziellen Erholung noch zu erwartenden Verluste, mit einberechnet werden.

Der Rangrücktritt muss unwiderruflich ausgestellt werden und darf an keinerlei Bedingungen geknüpft sein, die einer zeitlichen Beschränkung oder einer Kündigung vor der Beseitigung der Überschuldung gleichzusetzen sind. Er ist daher zeitlich unbefristet und muss von der Revisionsstelle geprüft werden.

Für die Aufhebung des Rangrücktritts bei einer ordentlich geprüften Gesellschaft genügt es, wenn ein Prüfungsbericht der Jahresrechnung ohne Erwähnung von Art. 725 Abs. 2 OR vorliegt. Ein separater Revisionsbericht ist demnach nur bei Gesellschaften erforderlich, welche nicht der ordentlichen Revision unterliegen.

Besondere Probleme können sich ergeben, wenn die vom Rangrücktritt betroffene Forderung sichergestellt ist oder die Forderung ausländischem Recht unterliegt. Rangrücktritte in Fremdwährungen unterliegen Wertschwankungen aufgrund der Kursdifferenzen, was aus Sicht der Bilanzsicherheit problematisch ist.
Weitere Probleme im Zusammenhang mit dem Rangrücktritt und mögliche Lösungsansätze finden Sie in der kommenden Woche auf unserem Blog.

Für detaillierte Fragen rund um den Rangrücktritt und weiteren Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.



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