Vermögenssteuer auf Wertschriften im Geschäftsvermögen

Publiziert am 28. Oktober 2013 von

Aus steuerlicher Sicht werden Wertschriften im Geschäftsvermögen von juristischen Personen entweder zum Verkehrswert oder zum Buchwert (Nominalwert) bewertet. Diese Wahl hatten Personenunternehmen bisher nicht. Selbstständigerwerbende, die nebenbei Beteiligungsrechte ohne Kurswert einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft im Geschäftsvermögen führten, erhielten jeweils eine Bewertung der ESTV für diese Beteiligungen zur Festlegung des Vermögenswertes. Diese Bewertung des theoretischen Kurswertes liegt, bei profitablen Unternehmen, meist ein Vielfaches höher als der Nominalwert (Buchwert). Diese Beteiligungen werden jedoch nicht für spekulative Absichten gehalten, wie beispielsweise beim Aktienhandel an der Börse, sondern aus geschäftspolitischen Gründen. Dem wurde in der Unternehmenssteuerreform II Rechnung getragen. Demnach können Wertpapiere ohne Kurswert, analog den juristischen Personen, entweder zum Verkehrswert oder zum Buchwert (Nominalwert) bewertet werden. Damit gelten für die Vermögensteuer statt des Verkehrswerts die ursprünglichen Anschaffungskosten, allenfalls reduziert um die notwendigen Abschreibungen und damit eine geringere Steuerbelastung.



Keine Kommentare »

Noch keine Kommentare

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URL

Schreib einen Kommentar