Steueroptimierung mittels Aktionärsdarlehen

Publiziert am 21. Oktober 2013 von

Gewährt ein Aktionär oder ein Gesellschafter (oder dessen nahestehende Person) der Gesellschaft ein Darlehen, wird dieses aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Fremdkapital der Gesellschaft angesehen. Dies hat besonders bei der Verzinsung des Darlehens den Vorteil, dass die Gesellschaft die Darlehenszinsen als Aufwand steuerlich zum Abzug bringen kann und im Gegensatz zu einer Dividendenausschüttung keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung eintritt. Darlehenszinsen unterliegen zudem nicht der Verrechnungssteuer und können auch bei schlechtem Geschäftsgang oder fehlenden freien Reserven verrechnet werden.

Es gilt aber auch hier einige Punkte zu beachten:

Aktionärsdarlehen werden im Handelsrecht als kapitalersetzendes Darlehen behandelt, falls das Unternehmen in Schieflage gerät (Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR) oder einem Drittvergleich nicht mehr standhalten würde. Für den Darlehensgeber bedeutet das im Konkursfall, dass sein Darlehen in Risikokapital „um-qualifiziert“ wird und er gegenüber allen anderen Gläubiger nachsteht (analog einem Rangrücktritt).

Aus steuerlicher Sicht muss bei der Gewährung des Aktionärsdarlehen darauf geachtet werden, dass kein verdecktes Eigenkapital vorliegt (Art. 65 und 75 DBG). Verdecktes Eigenkapital liegt vor, wenn die Verschuldungsobergrenze (Verkehrswert aller Aktiven minus Fremdkapital) überschritten wird (Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV). Es gilt jedoch nur derjenige Teil als verdeckt, der direkt oder indirekt von Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Personen stammt. Zinsen, welche auf dem verdeckten Eigenkapital gutgeschrieben werden, gelten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und werden aufgerechnet.

Weiter werden Darlehenszins, welche über dem marktüblichen Zinsniveau liegen, aufgerechnet. Die eidgenössische Steuerverwaltung gibt zu diesem Zweck jährlich ein Rundschreiben heraus, in welchem die steuerlich anerkannten Zinssätze für Darlehen festgelegt sind.



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